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Barlohn
Wer glaubt, den Mindestlohn durch Sachleistungen umgehen zu können, riskiert empfindliche Nachforderungen. Denn für die Sozialversicherung gilt: Mindestlohn ist Barlohn.
In zwei kürzlich vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fällen hatten Arbeitgeber teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ausschließlich einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen. Zwar wurden auf den geldwerten Vorteil Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, der Mindestlohn aber nicht in Geld ausgezahlt.
Die Folge: Nach Betriebsprüfungen verlangte die Deutsche Rentenversicherung Bund zusätzliche Beiträge. Zu Recht, wie das BSG bestätigte.
Der Mindestlohn muss zwingend als Geldbetrag gezahlt werden. Sachleistungen wie ein Firmenwagen genügen dafür nicht.
Besonders deutlich formulierte das Gericht: Der eigenständige Anspruch auf Mindestlohn begründet einen eigenen Beitragsanspruch der Sozialversicherung. Bereits gezahlte Beiträge auf die Firmenwagennutzung ändern daran nichts. Ob eine Überlassung des Firmenwagens zivilrechtlich rückabzuwickeln ist, bleibt ohne Bedeutung für die Beitragsnachforderung der Rentenversicherung.
BSG, Urteil vom 13.11.2025, AZ B12BA 8/24 und 6/23
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