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Zuschlag bitte – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Zuschlag bitte

Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, erhalten vom Arbeitgeber zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten einen Zuschlag, der unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleibt. Für alle Arbeitnehmer gibt es den Kaufkraftausgleich zur Deckung des Mehraufwandes für das Leben im Ausland. Dieser ist steuerbefreit, soweit er den Arbeitslohn übersteigt, den der Arbeitnehmer für eine gleichwertige Tätigkeit in Deutschland erhalten würde. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder in anderen Einrichtungen, die aus einer öffentlichen Kasse bezahlt werden und deren Arbeitslohn aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird, können darüber hinaus Auslandszuschlag, Mietzuschuss, Zulagen für besondere Erschwernisse und einen Auslandsverwendungszuschlag steuerfrei erhalten. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum entsandt werden und dort über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügen. Das Bundesministerium für Finanzen hat nun eine Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1. April 2019 veröffentlicht – zu finden unter www.bit.ly/2Lr0oIH.

BMF, Schreiben vom 01.04.2019, IV C 5 – S 2341/19/10001

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