tatort:steuern Schlagwortsuche Archiv
HILFE!!! – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Tipp

HILFE!!!

Bereits wenige Stunden nach dem unausweichlichen Lockdown im März hatte die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm für von der Corona-Krise gefährdete Unternehmen verabschiedet. Für die Monate März bis Mai 2020 konnten Klein- und Mittelständler unbürokratische Hilfe beantragen, die zügig und ohne Bedürftigkeitsprüfung ausgezahlt wurde. Wie fast zu erwarten war, gab es unter den Antragstellern einige schwarze Schafe, die sich nun nachträglich für ihre Missetat verantworten müssen.

Aufgrund andauernder Beschränkungen ist bei zahlreichen Unternehmen der Geschäftsbetrieb jedoch weiterhin ganz oder teilweise eingeschränkt. Deshalb wird für die Monate Juni bis August 2020 eine nahtlos anschließende Überbrückungshilfe gewährt. Um missbräuchliche Antragstellungen nach Möglichkeit auszuschließen, führt der Weg zu dieser Liquiditätshilfe ausschließlich über uns, Ihre Steuerberater.

Gefördert werden übrigens ausschließlich „nicht einseitig veränderbare Fixkosten“, die bereits vor dem 1. März 2020 bestanden haben. Fixkosten, die an verbundene Unternehmen gezahlt werden, sind nicht förderfähig.

Achtung: Antragsfrist verlängert

Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für diese Überbrückungshilfe nun um einen Monat bis zum 30. September 2020 verlängert. Hintergrund dafür sind die zeitintensive Bearbeitung der Anträge und die technischen Probleme beim Registrierungsprozess. Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Prof. Hartmut Schwab, begrüßt die Fristverlängerung: „Die einmonatige Verlängerung verschafft uns nun mehr Luft für die zeitintensive Beantragung. Es könnte aber sein, dass eine weitere Verlängerung notwendig wird, um den Unternehmen wirklich wirksam in dieser Krise zu helfen.“
Die Auszahlungsfrist der Überbrückungshilfe endet am 30. November 2020.

ÜBRIGENS: Die Leistungen der Überbrückungshilfe sind zu versteuern und im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Folgen bei nicht berechtigtem Bezug der Soforthilfe

Die Anträge der Corona-Soforthilfe waren nicht in jedem Fall berechtigt. Neben Unternehmen, die sich bereits vor der Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, erschlichen sich auch Unternehmer mit bewussten Fehlangaben eine Finanzspritze.

Da Bund und Länder mittlerweile die Antragsinhalte prüfen, sollten Unternehmen, die Soforthilfe erhalten hatten, noch einmal nachschauen, ob der gestellte Antrag gerechtfertigt war und der Wahrheit entsprach. Erweist sich im Nachhinein, dass der Liquiditätsbedarf geringer als erwartet eintrat oder eine Förderung völlig ausgeschlossen war, kann die Soforthilfe in voller Höhe oder gegebenenfalls anteilig freiwillig zurückgezahlt werden – allerdings nur, wenn noch keine Prüfung durch die Ämter erfolgte. In diesem Fall ergeben sich keine Konsequenzen für den Unternehmer.

Anders verhält es sich, wenn man beim „Schummeln“ erwischt wurde: Werden hier Unstimmigkeiten, also eine zu hohe Auszahlung der Soforthilfen oder gar die Überkompensation durch verschiedene Förderungen, aufgedeckt, wird der Unternehmer nicht um die Rückzahlung der Beträge herumkommen. Zusätzlich zu dieser ist dann auch eine Verzinsung an die auszahlende Stelle zu entrichten. Strafrechtliche Verfahren werden nach bisheriger Einschätzung nur dann eingeleitet, wenn ein Verdacht auf bewusste Fehlangaben in den Verträgen besteht.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zum Thema Überbrückungshilfe ausführliche FAQs veröffentlicht: https://bit.ly/3aiDzjw

© detailblick-foto - stock.adobe.com

Mehr zum Thema