tatort:steuern Schlagwortsuche Archiv
Werbung – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Nachrichten

Werbung

Sprechen wir einmal über Jürgen Klopp. Warum? Weil er bereits zweimal das Kunststück fertigbrachte, einen nahezu am Boden liegenden Fußballverein wieder zu höchsten nationalen und internationalen Erfolgen zu führen. Ganz nebenbei sorgt er in seinen Interviews und TV-Auftritten für einen hohen Unterhaltungsfaktor. Diese Popularität hat ein deutscher Autohersteller erkannt und „Kloppo“ für seine Werbespots verpflichtet. Künstler, Entertainer und nun auch Schauspieler? Zumindest sah das die Künstlersozialkasse so und forderte eine Nachzahlung von Sozialabgaben an die Deutsche Rentenversicherung für die Jahre 2011 bis 2015 in sechsstelliger Höhe von Opel. Die Autobauer aus Rüsselsheim zogen vor das Sozialgericht Darmstadt. Das folgte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Aktive Profisportler, die ihre Bekanntheit zu Werbezwecken nutzen und damit nicht unerhebliche Einnahmen erzielen, sind keine Künstler und unterfallen deshalb auch nicht der Künstlersozialversicherung. Dieser Grundsatz sei auch auf Trainer zu übertragen, urteilten die Richter in Darmstadt. Die Prominenz einer Person ist nicht entscheidend dafür, ob diese als Künstler anzusehen sei. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Werbewirksamkeit eine Folge der Popularität aus der Trainertätigkeit darstellt.

Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 30. August 2021, AZ S 8 R 316/17

© Mehdi Bolourian (CC BY 4.0)

Mehr zum Thema