Die E-Rechnung kommt!
Die Zukunft der Rechnungsstellung
Im März 2024 wurde vom Bundesrat das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Darin enthalten sind Änderungen in zur Ausstellung und zum Empfang von Rechnungen.
Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmen verpflichtet, den digitalen EMPFANG, die Lesbarkeit und die Archivierung von elektronischen Rechnungen (E‑Rechnungen) in vollem Umfang zu gewährleisten. Hierfür ist grundsätzlich eine E‑Mail-Adresse ausreichend.
Eindeutiges Ziel ist die Standardisierung und Verbesserung der Datenqualität für umsatzsteuerliche Meldungen. Gleichzeitig sollen Transparenz und Effizienz in der gesamten Lieferkette verbessert und Steuerhinterziehung sowie Betrug bekämpft werden.
Für den VERSAND von E‑Rechnungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Jahr 2027 Übergangsregelungen.
Für Mandanten werden wir in der Kooperation tatort:steuern Infoveranstaltungen anbieten.
Was ist eine E‑Rechnung?
Mit einer E‑Rechnung werden die Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt, um automatisiert empfangen und weiterverarbeitet werden zu können.
Somit wird die digitale Bearbeitung von der Erstellung bis zur Zahlung der Rechnung ohne manuelles Eingreifen möglich.
Wichtig hierbei: Eine Word-Datei oder eine herkömmliche PDF-Datei allein ist keine E‑Rechnung.
E‑Rechnungen müssen
- den Anforderungen der EU-Norm EN 16931 entsprechen
- in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden,
- die elektronische Verarbeitung ermöglichen,
- und elektronisch aufbewahrt werden

Das Wichtigste zusammengefasst E-Rechnung ab 2025
Die E‑Rechnung wird gesetzlich verpflichtend. Unternehmen müssen ihre Prozesse anpassen. Ihr Einsatz bietet eine Vielzahl an Vorteilen:
Nutzen Sie die Chance und stellen Sie jetzt um, um frühzeitig von diesen Vorteilen zu profitieren!
Mit der Verpflichtung zur E‑Rechnung bietet sich eine große Chance für die digitale Transformation in Deutschland. Sie ist der erste Schritt zu einem EU-weiten digitalen Meldesystem.
Die wichtigsten Daten
Der Empfang von E‑Rechnungen muss möglich sein.
Bis Ende 2026 ist Versand von Papierrechnungen weiterhin möglich.
Nur mit Einwilligung des Empfängers sind noch andere elektronische Rechnungsformate (zum Beispiel PDF) möglich.
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 Euro müssen im Geschäftsbetrieb E‑Rechnungen versenden.
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von unter 800.000 Euro dürfen noch andere Rechnungsformate verwenden.
Die E‑Rechnungspflicht ist obligatorisch.
Gibt es Ausnahmen für die E‑Rechnungspflicht?
Rechnungen an private Verbraucher sind grundsätzlich nicht betroffen.
Rechnungen unter 250 Euro gemäß § 33 UStDV und Fahrausweise gemäß § 34 UStDV können weiterhin als sonstige Rechnungen ausgestellt werden.
Empfänger, die E‑Rechnungen weder empfangen noch verarbeiten können, haben keinen Anspruch auf eine Papierrechnung.
Papier und PDF-Datei genügt nicht
Ein herkömmliches PDF ist keine E‑Rechnung – E-Rechnungen müssen bestimmte Vorgaben erfüllen, die in der Europäischen Norm 16931 festgelegt sind.
Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen noch Papierrechnungen versendet werden.
ABER: Nicht den neuen Vorgaben entsprechende E-Rechnungen dürfen nur noch mit Zustimmung des Empfängers versendet werden.
E-Rechnungen – verschiedene Formate
Das Format der E‑Rechnungen soll sicherstellen, dass sie unveränderlich und maschinenlesbar sind, das Zusammenspiel verschiedener Systeme ermöglichen und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. E‑Rechnungen können entweder vollständig strukturiert oder in einem hybriden Format erstellt werden.
Die vollständig strukturierte E‑Rechnung enthält alle Rechnungsdaten in einem maschinenlesbaren Format wie XML. Die Verarbeitung der Rechnungsdaten durch Computersysteme ist ohne einen zusätzlichen menschenlesbaren Dateiteil möglich.
Das hybride Format besteht aus zwei Teilen: einem strukturierten Datenteil (zum Beispiel im XML-Format) für die automatisierte Verarbeitung und einem menschenlesbaren Dateiteil (zum Beispiel PDF-Dokument), zur visuellen Prüfung bei der Verarbeitung durch Menschen. Beide Teile müssen in einer Datei zusammengefasst sein, um gleichermaßen die automatisierte und die manuelle Verarbeitung der Rechnung zu ermöglichen.
Unabhängig vom Format müssen zwingend alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben strukturierten Teil der E‑Rechnung enthalten sein.
Die gängigen für E‑Rechnungen anwendbaren Formate sind die XRechnung und die Rechnung im ZUGFeRD-Format.
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XML (Extensible Markup Language)
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PDF (Portable Document Format)
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XRechnung
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ZUGFeRD (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland)

Software-Lösungen zur E-Rechnung
Anbieter wie Lexoffice, Lexware, Sevdesk und Buchhaltungsbutler bereiten sich bereits auf den Empfang von E‑Rechnungen vor. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Fakturierungssoftware sorgfältig und entsprechend Ihren Anforderungen auszuwählen. Falls Sie bereits über eine Software-Lösung verfügen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Anbieter in Verbindung, um sich auf den Empfang der E‑Rechnung vorzubereiten.
Unser Softwareanbieter DATEV bietet Programme für Erstellung, Versand, Empfang und Archivierung von E‑Rechnungen an.
Hierzu gehören:
DATEV Unternehmen online
Empfehlung für Rechnungsempfang, Archivierung und Bezahlung
inklusive DATEV Auftragswesen Next (Empfehlung ab zehn Ausgangsrechnungen im Monat)
DATEV E‑Rechnungsplattform
Empfehlung für bis zu zehn Ausgangsrechnungen im Monat
Unsere Handlungsempfehlung
Optimieren Sie Ihre Prozesse rechtzeitig! Die bevorstehende Einführung der gesetzlichen Verpflichtung zur Nutzung von E‑Rechnungen erfordert eine rechtzeitige Vorbereitung seitens der Unternehmen. Dabei kommt der technologischen Anpassung besondere Bedeutung zu. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre IT-Infrastruktur und Softwarelösungen den Empfang, die Erstellung, Verarbeitung, Archivierung und Übermittlung von E‑Rechnungen unterstützen.

- Analysieren Sie Ihre internen Abläufe (Prozesse, Mitarbeiter), und führen Sie eine Bestandsaufnahme Ihrer IT-Infrastruktur durch.
- Klären Sie rechtzeitig, ob die von Ihnen eingesetzten Warenwirtschafts- und Rechnungsschreibungssysteme bereits den neuen Anforderungen genügen oder ob die bestehenden Systeme angepasst werden müssen.
- Sofern Ihre IT-Infrastruktur angepasst werden muss: Implementieren Sie geeignete Software-Lösungen, definieren Sie die neuen Prozesse und schulen Sie Ihre Mitarbeiter, um sicherzustellen, dass alle mit dem neuen System vertraut sind.
- Sofern noch nicht erfolgt: Richten Sie eine zentrale E‑Mail-Adresse für den Empfang der Rechnungen ein und informieren Sie Ihre Geschäftspartner/Lieferanten darüber.
- Archivieren und verarbeiten Sie die E‑Rechnungen nach den neu definierten Prozessen.
Mandantenveranstaltungen Online
Wir bieten Ihnen in Zusammenarbeit mit DATEV folgende Informationsveranstaltungen an und bitten Sie, sich diese Termine vorzumerken.
26.03.2025 (16:00 – 18:00 Uhr)
Fit für die E‑Rechnung
Häufig gestellte Fragen zum Thema E-Rechnung
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Wir schreiben bislang unsere Rechnungen mithilfe von Word oder Excel. Ist das noch zulässig, oder hätten wir schon längst eine Softwarelösung für das Ausstellen von Rechnungen einführen müssen?
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Was wird heute als E-Rechnung bezeichnet: alles, was nicht per Briefpost kommt, also schon die PDF-Datei, die per E-Mail zugestellt wird?
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Gibt es bereits Programme, mit denen ordnungsgemäß elektronische Rechnungen ausgestellt werden können, kommen die erst noch, oder wird diese Funktion nur in umfangreichen Buchhaltungs-Softwarelösungen bereitgestellt?
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Wo können kleine Firmen Hilfestellungen bekommen, die sich nicht mit den benötigten Softwarelösungen auskennen?
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Welche Vorteile haben kleine Firmen von der Einführung neuer Formate wie „ZUGFeRD“?
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Was bedeutet die E-Rechnung auf der Seite der Eingangsrechnungen für uns? Was dürfen wir akzeptieren, was nicht?
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In welcher Form müssen elektronische Ein- und Ausgangsrechnungen archiviert werden? Reicht es aus, die Anhänge zu speichern, oder muss die gesamte E-Mail abgelegt werden?
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Gibt es Ausnahmen für den Versand von E-Rechnungen?
Ein Service von
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