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Ausfall – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Ausfall

Der wirtschaftliche Schaden war real, steuerlich zählt er vorerst nicht. Verluste aus russischen Staatsanleihen und Hinterlegungsscheinen können für 2022 nach einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Geklagt hatten Anleger, deren russische Wertpapiere infolge der Sanktionen nach dem Angriff auf die Ukraine nicht mehr handelbar waren. Die depotführende Bank konnte die Papiere weder verkaufen noch bewerten, Dividenden flossen ebenfalls nicht. Aus Sicht der Kläger war das wirtschaftlich ein Ausfall, den das Finanzamt nicht steuerlich anerkennen wollte.

Auch das Finanzgericht sah keinen anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Entscheidend war, dass die Papiere weder veräußert noch eingezogen wurden. Ein steuerlich relevanter Veräußerungsverlust lag damit nicht vor. Auch von einer endgültigen Wertlosigkeit ging das Gericht nicht aus. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Anleihen später wieder handelbar werden oder Dividendenzahlungen erneut möglich sind. Das letzte Wort in dieser Sache ist jedoch noch nicht gesprochen. Die Kläger haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Sächsisches FG, Urteil vom 25.2.2026, AZ 2K 602/25

© Stephan Pramme