Forschungszulage
Geld für Innovation
Die Forschungszulage ist ein bundesweites steuerliches Förderinstrument, mit dem Unternehmen aller Branchen und Größen Zuschüsse für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen erhalten können. Die Förderung erfolgt unabhängig von der Gewinnsituation und ist damit auch für wirtschaftlich herausfordernde Jahre attraktiv.
Das Antragsverfahren zur Forschungszulage besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Stufen: einer fachlichen Prüfung der Projekte durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und einer anschließenden Beantragung beim Finanzamt.
1. Stufe: BSFZ-Bescheinigung „dem Grunde nach“
Im ersten Schritt prüft die BSFZ, ob das Projekt aus technischer oder wissenschaftlicher Sicht als förderfähiges Vorhaben im Bereich Forschung- und Entwicklung (FuE) gilt. Entscheidend ist dabei nicht die Unternehmensgröße, sondern der Innovationscharakter.
Typische mittelständische Beispiele sind etwa:
- die Weiterentwicklung eines bestehenden Produkts,
- die Digitalisierung oder Automatisierung von Prozessen,
- die Entwicklung eines Prototyps oder
- technische Verbesserungen für Kundenanforderungen.
Wichtig ist, dass das Projekt ein konkretes Problem löst, neue Erkenntnisse schafft oder mit technischen Unsicherheiten verbunden ist.
Antragstellung über das BSFZ-Portal
Der Antrag wird vollständig elektronisch eingereicht. Pro Wirtschaftsjahr ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden, in dem alle FuE-relevanten Projekte eines Jahres aufgeführt werden. Unternehmen können einzelne Vorhaben beantragen oder mehrere Projekte in einem Sammelantrag zusammenfassen.
Anforderungen an die Projektbeschreibung Jedes Projekt ist so darzustellen, dass die BSFZ die inhaltliche Qualität beurteilen kann. Typischerweise gehören dazu:
- die Beschreibung der technischen Ausgangslage,
- die Darstellung der angestrebten Neuerung,
- das geplante methodische Vorgehen,
- die beteiligten Personen und ihre Qualifikationen sowie
- der zeitliche Ablauf und Projektumfang.
Die inhaltliche Schärfe der Beschreibung ist entscheidend, da sie die Grundlage für die spätere steuerliche Förderung bildet.
Zeitliche Flexibilität
Die Bescheinigung kann vor Beginn eines Projekts, während der Durchführung oder nach Abschluss beantragt werden. Maßgeblich ist lediglich, dass das gesamte Verfahren innerhalb der steuerlichen Festsetzungsfrist abgeschlossen werden kann.
Wirkung der BSFZ-Bescheinigung
Nach positiver Prüfung erteilt die BSFZ einen Grundlagenbescheid. Dieser bindet das Finanzamt hinsichtlich der Frage, ob ein förderfähiges FuE-Vorhaben vorliegt. Die Bescheinigung wird unmittelbar und elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt.
2. Stufe: Steuerlicher Antrag auf Forschungszulage
Voraussetzungen und Zeitpunkt
Die zweite Stufe setzt zwingend eine gültige BSFZ-Bescheinigung voraus. Der Antrag auf Forschungszulage kann frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die förderfähigen Aufwendungen angefallen sind. Die Frist zur Antragstellung beträgt vier Jahre und richtet sich nach der allgemeinen Festsetzungsfrist.
Zuständiges Finanzamt
Der Antrag wird an das Finanzamt gerichtet, das auch für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständig ist. Bei Personengesellschaften übernimmt das Feststellungsfinanzamt die Bearbeitung.
Elektronische Antragstellung und Prüfung
Der Antrag erfolgt elektronisch anhand eines vorgeschriebenen Datensatzes. Während die BSFZ die inhaltliche Förderfähigkeit prüft, konzentriert sich das Finanzamt ausschließlich auf die Höhe und Einordnung der geltend gemachten Aufwendungen. Erst nach dieser Prüfung ergeht der Forschungszulagenbescheid.
Festsetzung, Anrechnung und Auszahlung der Forschungszulage
Höhe der Förderung
Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Kleine und mittlere Unternehmen können einen erhöhten Fördersatz von 35 % beantragen. Die Zulage stellt eine Betriebseinnahme dar.
Steuerliche Verrechnung
Die festgesetzte Zulage wird im Rahmen der nächsten Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung angerechnet. Übersteigt sie den Steuerbetrag, wird der übersteigende Betrag ausgezahlt. Im Jahr 2025 hat die Finanzverwaltung 1.149 Millionen Euro bei der Körperschaftsteuer und 86 Millionen Euro bei der Einkommensteuer ausgezahlt.
Liquiditätsvorteil ab 2025
Seit dem 1. Januar 2025 besteht die Möglichkeit, bereits festgesetzte, aber noch nicht angerechnete Zulagen im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigen zu lassen. Unternehmen können dadurch früher über die Fördermittel verfügen und ihre Liquidität verbessern.
Prüfen Sie, ob Sie sich bei der ersten Stufe des Antrages professionelle Hilfe holen. Gerne unterstützt Sie Ihr Steuerberater umfänglich im Rahmen der zweiten Stufe der Antragstellung sowie bei der steuerlichen Beurteilung und optimalen Nutzung der Liquiditätsvorteile.
Ablaufmodell für Unternehmen
Identifikation und Beschreibung potenziell förderfähiger FuE-Projekte.
Elektronische Antragstellung bei der BSFZ und Abwarten der Bescheinigung.
Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres: elektronischer Antrag auf Forschungszulage.
Erhalt des Forschungszulagenbescheids; anschließende steuerliche Anrechnung oder Auszahlung
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