Weihnachten zahlt sich aus!
Viele Unternehmer zahlen Zuschläge, um die Arbeit an Feiertagen zu versüßen. Lohnsteuerrechtlich gibt es jedoch einiges zu beachten, damit diese steuerfrei bleiben.
Weihnachten steht vor der Tür und jeder freut sich auf die freien Tage im Kreise von Familie und Freunden. Jedoch muss in zahlreichen Branchen selbst zum Fest der Feste gearbeitet werden. Da Schichten an Sonn- und Feiertagen in der Regel wenig beliebt sind, haben Unternehmen die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern steuerfreie Zuschläge zu zahlen, damit sich der Dienst zumindest finanziell lohnt. Und auch Nachtarbeit kann mit der Zahlung von Zuschlägen attraktiver gestaltet werden.Einen gesetzlichen Anspruch auf Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge gibt es nicht. Ob und wieviel ein Arbeitgeber zahlt, obliegt seinem sozialen Gewissen oder dem Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers.
Generell gilt, dass Zuschläge auf ein Grundeinkommen von bis zu 50,00 Euro je Stunde steuerfrei sind, wenn sie gesetzlich festgelegte Grenzen nicht überschreiten. Alles, was darüber hinaus gezahlt wird, muss versteuert werden. Aber Achtung! Für die Sozialversicherungen liegt die Obergrenze des Grundeinkommens für beitragsfreie Zuschläge bei 25,00 Euro pro Stunde.
Feiertagszuschläge sind bis höchstens 125 Prozent vom Grundeinkommen steuerfrei, Sonntagszuschläge bis 50 Prozent und Nachtzuschläge bis 25 oder maximal 40 Prozent zu bestimmten Nachtstunden. Für Feier- und Sonntage gelten hierbei die Zeiten von 0 bis 24 Uhr und darüber hinaus bis 4 Uhr am Folgetag, sofern die Arbeit vor Mitternacht aufgenommen wird. Als Nachtarbeitszeit gilt 20 bis 6 Uhr, wobei von 0 bis 4 Uhr die höhere Freigrenze (40 Prozent) möglich ist, aber auch hier nur, wenn die Schicht vor 24 Uhr beginnt.
Wichtig Um den schriftlichen Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden kommt man nicht herum, denn nur für diese dürfen steuerfreie Zuschläge gezahlt werden. Gleicht der Arbeitgeber mögliche Zuschläge pauschal ohne Nachweise aus, verlieren diese ihren steuerfreien Status. Das kann bei Bereitschaftsdiensten zum Beispiel bei der Feuerwehr der Fall sein.
Welche Tage als gesetzliche Feiertage gelten, richtet sich nach dem Ort der Arbeitsstätte. Zum Beispiel sind nur in Brandenburg der Oster- und Pfingstsonntag gesetzliche Feiertage. In allen anderen Bundesländern zählen sie arbeitsrechtlich als Sonntag, lohnsteuerrechtlich jedoch als Feiertag. Das heißt: Die Zahlung von Feiertagszuschlägen ist möglich, aber nur, wenn zwischen Arbeitgeber und -nehmer vereinbart wurde, dass an diesen Tagen der Feiertagszuschlag überhaupt gezahlt wird. Damit der Ausnahmen nicht genug: Am 1. Mai (Tag der Arbeit) sowie am 25. und 26. Dezember (1. und 2. Weihnachtstag), darf der steuerfreie Zuschlag 150 Prozent betragen.
Auch am 24. (Heiligabend) und 31. Dezember (Silvester) sind steuerfreie Zuschläge möglich, jedoch erst für die Arbeitszeit nach 14 Uhr. Am 24. Dezember sind das 150 und am 31. Dezember 125 Prozent.
Sollte der Feiertag auf einen Sonntag fallen, dürfen die Zuschläge nicht zusammengerechnet werden, sondern es zählt der höhere Feiertagszuschlag, wohingegen Nachtarbeit an Feiertagen besser belohnt werden kann, da hier zum Feiertags- auch der Nachtzuschlag gezahlt werden darf.
Beachtet man alle Voraussetzungen und bedenkt alle Ausnahmen, kann das dazu führen, dass ein Arbeitnehmer während eines Dienstes von mehreren unterschiedlichen Zuschlägen profitiert.