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Unternehmen wissen nicht zuletzt nach der Coronapandemie den Einsatz ihrer Angestellten im Homeoffice immer mehr zu schätzen. Um die Erreichbarkeit der Belegschaft für die Kollegen und Geschäftspartner zu gewährleisten, besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, die Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag zu erstatten. Der sich daraus ergebende steuerbare geldwerte Vorteil lässt sich vermeiden, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen Preis – zum Beispiel von einem Euro – erwirbt und es diesem unmittelbar danach wieder überlässt. Es darf dabei auch privat genutzt werden. Das gilt allerdings nur für die vom Angestellten erworbenen betrieblichen Geräte. Der Einsatz einer SIM-Karte in einem anderen privaten Gerät führt zu einer Übernahme der anteiligen Telefonkosten und ist dann nicht mehr steuerfrei.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. November 2022, AZ VI R 50/20
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