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Achtung, Grenze! – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Tipp

Achtung, Grenze!

Sofern eine Firma Aufträge im Ausland mit eigenem Personal abwickelt oder ein Unternehmer dort selbst tätig wird, können doppelte Beitragszahlungen zur Sozialversicherung fällig werden. Grundsätzlich gelten nämlich für alle Personen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind. Welche Maßnahmen notwendig sind, um unnötige Beiträge zu verhindern, erklärt tatort:steuern.

Um die Entstehung von Sozialversicherungsbeiträgen für eine Person in mindestens zwei oder mehreren EU-Ländern zeitgleich zu vermeiden, sehen die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts vor, dass bei der Entsendung ins EU-Ausland (inklusive Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin allein die deutschen Rechtsvorschriften gelten.

Für die entsandten Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber durch Datenübertragung einen Antrag auf die Entsendebescheinigung A1 stellen.

Für die Datenübermittlung können systemgeprüfte Programme der Entgeltabrechnung oder zertifizierte Ausfüllhilfen (zum Beispiel „sv.net“) genutzt werden. Die Krankenkasse des Arbeitnehmers, oder bei privat Versicherten der Rentenversicherungsträger oder die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen, nimmt den Antrag elektronisch an und übermittelt die Daten der A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber. Der druckt diese Bescheinigung aus und gibt sie seinem Beschäftigten mit. Für grenzüberschreitende Einsätze von Beschäftigten im öffentlichen Dienst gilt dasselbe. Nur für Beamte ist weiterhin ein Antragsvordruck erforderlich.

Liegt eine A1-Bescheinigung nicht vor, drohen schmerzhafte Verwarnungsgelder. Grundsätzlich besteht das Risiko, dass bei Kontrollen im Ausland der Einsatz als nicht versicherte Tätigkeit und somit als Schwarzarbeit qualifiziert wird. Die Folge wäre, dass der Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht mehr ausführen darf.

Wann ist die A1-Bescheinigung zu erstellen?

Eine Entsendung in diesem Sinne liegt unter anderem vor, • wenn der Mitarbeiter im Rahmen eines Projekts für ein Jahr ins Ausland geht, • aber auch für kurze Entsendungen, wie zum Beispiel für Meetings, Messen, Workshops oder Fahrten zum Tanken während der Dienstzeit im EU-Ausland (auch stundenweise).

So oder so: Eine zeitliche Toleranzgrenze sehen die Rahmenbedingungen nicht vor. Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen Dienst- oder Geschäftsreisen – bis zu sieben Tagen – kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden. Dies ist rechtlich zulässig und wird von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt.

WICHTIG Die A1-Bescheinigung muss elektronisch über ein Lohnabrechnungsprogramm an die Krankenkasse oder eine andere Einrichtung übermittelt werden, und der Arbeitgeber erhält eine maschinelle Antragsbestätigung. Das ist auch der Fall, wenn EU-Ausländer einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgehen.

Wer muss eine A1-Bescheinigung mit sich führen?

Arbeitnehmer, verbeamtete Personen und Selbstständige brauchen regelmäßig eine A1-Bescheinigung, wenn sie vorübergehend grenzüberschreitend innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind.

Wann muss die A1-Bescheinigung beantragt werden?

Wegen der vorgenannten Konsequenzen sollten Sie als Arbeitgeber oder Selbstständiger die Bescheinigung rechtzeitig, mindestens eine Woche vor Reiseantritt, beantragen.

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