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Versteuern

Wir alle kennen sie aus Hotels, aus der Bahn (falls Sie 1. Klasse reisen) oder auch vom Wahlwerbestand der einen oder anderen Partei: kleine Tütchen mit Fruchtgummis, Traubenzucker oder Schokoladenstückchen und dem jeweiligen Logo des Anbieters. Solche Werbeartikel werden natürlich bei einem Hersteller in Auftrag gegeben. Und genau bei einem solchen ergab sich ein Streitfall, über den letztlich der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Revision zu entscheiden hatte. Der Hersteller buchte für die Werbekekse und -bonbons den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass es sich bei den im Beispiel genannten Werbelebensmitteln um eine Werbeleistung handele, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Unternehmers ab. Er habe aus Sicht des Kunden keine Lebensmittel, sondern Werbeartikel geliefert. Der BFH hob jedoch das Urteil auf. Das FG hätte auf die objektiven Eigenschaften der gelieferten Gegenstände (also Lebensmittel) abstellen und die Verpackungen außer Betracht lassen sollen. Das FG müsse zunächst prüfen, ob die Verpackungen wie ihr Inhalt zu bewerten seien. Die maßgebliche Üblichkeit der Verpackung entfalle nicht zwingend aufgrund eines Werbeaufdrucks.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Februar 2023, AZ VR 38/21

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