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Mindestens – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Mindestens

Die Bundesregierung ist einem Vorschlag der Mindestlohnkommission gefolgt und hat zum 1. Januar 2024 den Mindestlohn auf 12,41 Euro angehoben. Ein Jahr später steigt die unterste Lohngrenze auf 12,81 Euro.

Der allgemeine Mindestlohn betrifft alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren mit Ausnahmen für bestimmte Gruppen wie Auszubildende, Ehrenamtliche, Selbstständige oder Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Wiedereinstellung. Branchenspezifische Mindestlöhne gelten sofort auch für ehemals Langzeitarbeitslose, da diese tariflich vereinbart sind.

Um eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit zu vermeiden, steigt gleichzeitig die Einkommensgrenze für Minijobber. Seit 1. Januar 2024 liegt diese bei 538 Euro und wird zum Januar 2025 auf 556 Euro erhöht. Dabei ist zu beachten, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeiten von Minijobbern zu dokumentieren und Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten. Eine Dokumentationspflicht besteht auch in bestimmten Branchen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, beispielsweise im Bau- und Gastgewerbe, für den Transport- und Logistikbereich oder Unternehmen der Gebäudereinigung.

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