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Der Sache auf den Grund gehen – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Grundsteuerreform

Der Sache auf den Grund gehen

Die Grundsteuer gehört zu den ältesten direkten Steuern und wurde ursprünglich als kirchlicher und grundherrlicher Grundzehnt und Grundzins eingetrieben. Trotz diverser Anpassungen und des 1951 erlassenen Grundsteuergesetzes ist die Berechnung inzwischen absolut reformbedürftig und wird nun grundlegend neu aufgesetzt.

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum von Grund und Boden sowie das Erbbaurecht an inländischen Grundstücken und deren Bebauung, die der Eigentümer zu zahlen hat. Bei vermieteten Immobilien kann sie auf den Mieter umgelegt werden.

Erhoben wird die Steuer durch die Gemeinden mit dem jeweils festgelegten Hebesatz der Gemeinde. Basis dafür ist der Grundsteuermessbetrag, dem wiederum der sogenannte Einheitswert des zu besteuernden Eigentums als Bemessungsgrundlage zugrunde liegt.

Im April 2018 hat jedoch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Einheitsbewertung zur Ermittlung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Das war nicht überraschend, basieren doch die Einheitswerte aus einer Bewertung von 1964 und in den neuen Bundesländern sogar von 1935.

Zum Stichtag 1. Januar 2022 müssen nun bundesweit alle von der Steuerpflicht betroffenen Grundstücke allein für Grundsteuerzwecke neu bewertet werden. In einem typisierten Verfahren und abhängig von der regionalen Rechtslage setzen die Finanzämter die Bemessungsgrundlage neu fest. Dieser Wert – künftig voraussichtlich Grundsteuerwert genannt – ersetzt den alten Einheitswert und wird erstmals ab 2025 Erhebungsgrundlage der neuen Grundsteuer. Bis Ende 2024 bleibt das bisherige Verfahren mit der alten Steuerfestsetzung gültig.

Für die neue Berechnung dürfen die Länder zwischen dem „Bundesmodell“ oder einem „Sonderweg“ wählen. Berlin und Brandenburg folgen dabei beispielsweise dem „Bundesmodell“. Für die rund 800.000 Berliner Grundstücke sowie die 1,8 Millionen Grundstücke in Brandenburg bedeutet das, dass sie sämtlich begutachtet und basierend auf Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Bruttogeschossfläche, Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäude- und Wohnfläche sowie Baujahr neu bewertet werden müssen, um den Grundsteuerwert zu ermitteln.

Dies betrifft alle • vermieteten oder verpachteten Grundstücke sowie auch solche, die • selbst oder betrieblich genutzt oder • unentgeltlich überlassen werden.

Deutschlandweit sind das ungefähr 36 Millionen Grund­stücke.

Achtung Die Erklärungspflicht trifft dabei stets den Eigentümer (vom Großgrundbesitz bis zur Eigentumswohnung), auch in Fällen, in denen ein Nießbrauch vorbehalten ist. Ab dem 1. Juli 2022 müssen dann die Erklärungen von den Eigentümern oder uns, Ihren Steuerberatern, online über das Steuerportal ELSTER abgegeben werden. Berlin und Brandenburg haben bislang keine Frist gesetzt, bis wann die Erklärungen eingereicht werden müssen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Frist in der zweiten Jahreshälfte 2022 enden wird. So haben beispielsweise Thüringen und Hessen jetzt schon eine Abgabefrist bis 31. Oktober 2022 festgesetzt.

Die ermittelten Daten werden die Basis bilden für die weiteren Hauptfeststellungen, die dann alle sieben Jahre erfolgen sollen.Die bislang genutzte dreistufige Berechnung und Erhebung der Grundsteuer wird fortgeführt (Grundsteuerwert × Messzahl × Hebesatz).

Dabei sollen nach dem Wunsch des Bundes­verfassungs­gerichts die Hebesätze derart ins Verhältnis zueinander gesetzt werden, dass eine sogenannte Aufkommensneutralität gewährleistet ist, denn die Reform der Grundsteuer soll keineswegs zu einer Erhöhung des Steueraufkommens führen. Andererseits ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Grundsteuer im Einzelfall erhöht oder mindert.

Ob dies so gelingen wird, bleibt abzuwarten. Wir werden das Verfahren für Sie grundsätzlich begleiten.

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