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Schnellschuss – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Schnellschuss

Im Erbfall stellt sich den Hinterbliebenen generell die Frage, ob man das Erbe antreten oder ausschlagen sollte. Für eine Ausschlagung bleiben nur sechs Wochen Zeit, in denen eine wohlüberlegte Entscheidung getroffen werden muss. Verzichtet man aufgrund des bloßen Verdachts der Wertlosigkeit des Erbes auf den Anspruch – etwa weil der Erblasser eine extrem verwahrloste Wohnung hinterlässt – ist eine spätere Anfechtung nicht möglich. Eine Erbin hatte in der Annahme, die Kosten für Entrümpelung, Renovierung und offene Mietkosten würden den Nachlass übersteigen, die „Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde“ ausgeschlagen, wobei sie angab, dass der Nachlass ihr nicht bekannt war. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass nach der Begleichung aller Kosten ein Guthaben von 6.000 Euro übrig blieb. Das Nachlassgericht wies jedoch den daraufhin gestellten Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurück. In der Sache hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden: Ein Irrtum über die Frage der Überschuldung kann ein Anfechtungsgrund sein, jedoch muss dieser auf einer falschen Vorstellung über Vermögen und Verbindlichkeiten beruhen. Wer rein spekulativ ohne Kenntnis über den Nachlass entscheidet, ist nicht zur Anfechtung berechtigt. Um Ihren Erben einen Gefallen zu tun, sollten Sie Ihrem Testament wenigstens eine grobe Vermögensaufstellung beilegen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2018, Az. Wx 1-3 140/18

Foto: Aytunc Oylum

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