tatort:steuern Schlagwortsuche Archiv
Künstlersozialkasse aus Künstler- und Unternehmenssicht – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Kanzlei

Künstlersozialkasse aus Künstler- und Unternehmenssicht

Aus langjähriger Beratungserfahrung können wir bei HPTP sagen, dass das Thema Künstlersozialkasse nicht nur für Künstler relevant ist, sondern besonders auch für Unternehmen, die Kreativleistungen nutzen und beauftragen. In diesem Artikel informieren wir daher über die Künstlersozialversicherung sowohl aus Künstler- als auch aus Unternehmenssicht.

Durch die Künstlersozialkasse werden selbständige Künstler und Publizisten seit 1983 sozial abgesichert. Ziel ist es, dieser Berufsgruppe die gleiche Absicherung wie Arbeitnehmern in der gesetzlichen Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung zu ermöglichen.

Die Künstler und Publizisten zahlen nur die Hälfte der Beiträge selbst. Der andere Teil wird durch einen Zuschuss aus Bundesmitteln sowie den Künstlersozialabgaben der Unternehmen, die die künstlerischen und publizistischen Werke nutzen oder beauftragen, finanziert.

I. Für Künstler und Publizisten: Wer hat Anspruch auf die Künstlersozialversicherung?

Für eine Anspruchsberechtigung gilt folgende Gesetzesdefinition: „Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“

Des Weiteren müssen die Kreativen einer auf Dauer angelegten Beschäftigung nachgehen. Das bedeutet, dass sie ihren Lebensunterhalt mit dieser Tätigkeit verdienen und nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Die Künstler / Publizisten dürfen darüber hinaus im Rahmen ihrer Tätigkeit nur maximal einen Arbeitnehmer beschäftigen.

Insgesamt muss das Arbeitseinkommen über einem Wert von EUR 3.900 im Jahr liegen. Davon ausgenommen sind die ersten drei Jahre der Berufsausbildung. Zweimalige Unterschreitungen innerhalb von sechs Jahren sind ebenfalls möglich.

Wie hoch sind die Beiträge?

Die Beiträge an die KSK ergeben sich aus der Höhe des Arbeitseinkommens und den halben Beitragssätzen der Sozialversicherung.

Das voraussichtliche Jahreseinkommen ist der KSK bis zum 30.11. jeden Jahres für das kommende Jahr zu melden. Ausgehend von den Erfahrungen der Vorjahre und der zu erwartenden Auftragslage im kommenden Jahr, sollte das voraussichtliche Jahreseinkommen möglichst genau geschätzt werden. Eine geänderte Einkommenssituation muss der KSK gemeldet werden, wirkt sich jedoch erst auf das kommende Jahr aus. Rückwirkend werden die Beiträge nicht angepasst.

II. Für Unternehmen: Wer ist abgabepflichtig?

Zahlungspflichtig sind grundsätzlich alle typischen Auftraggeber, Nutzer und Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen, wie z.B. Verlage, Fernseh- und Rundfunksender, Museen, etc.

Darüber hinaus sind jedoch auch alle Unternehmen abgabepflichtig, die Aufträge an selbstständige Kreative vergeben und das nicht nur gelegentlich: Sei es für ihre Unternehmensdarstellung (Eigenwerbung) oder für andere Zwecke des Unternehmens, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen. Das Kriterium „nicht nur gelegentlich“ ist erfüllt, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte EUR 450 übersteigt (für Eigenwerber) bzw. mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden und die Gesamtsumme von EUR 450 übersteigen.

Der Abgabesatz wird jährlich neu festgesetzt. Er beträgt für 2022 4,2 Prozent aller gezahlten Entgelte zuzüglich Nebenkosten, wie zum Beispiel Telefon und Material, jedoch ohne die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Auftraggebende Unternehmen müssen bis spätestens 31. März des Folgejahres die gezahlten Entgelte mithilfe eines Formulars an die KSK melden. Anhand dieser Meldung erfolgt die Abrechnung für das Vorjahr.

Wenn das Unternehmen einen professionellen Verwerter engagiert, muss keine Abgabe an die KSK gezahlt werden. Zudem müssen Ausgaben für Fotos, Design und Co., der KSK nicht gemeldet werden, wenn sie die Summe von EUR 450 nicht übersteigen. Keine Beitragspflicht für die beauftragenden Unternehmen besteht auch dann, wenn die kreativen Leistungen von einer GmbH, AG, GmbH & Co. KG und OHG oder KG erbracht werden.

Weiterführende Informationen zu dem Thema Künstlersozialkasse finden Sie in unseren Flyern. Diese können Sie bei Bedarf von Ihrem Ansprechpartner bei HPTP als PDF- oder Printversion erhalten.

Unsere Kontaktdaten finden Sie auf unserer Webseite: www.hptp.de

© DC Studio - stock.adobe.com