Entlastung von Arbeitnehmern
Einsatz wird belohnt
Kurz vor dem Ende des Jahres 2025 hat der Gesetzgeber mehrere Vorschriften verabschiedet, die zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten sind. Das Aktivrentengesetz, aber auch das Steueränderungsgesetz 2025 halten einige wichtige Änderungen parat.
Aktivrente
Die Aktivrente wurde laut Bundesregierung eingeführt, um ältere Arbeitnehmer zu motivieren, über die Regelaltersgrenze hinaus im Erwerbsleben zu bleiben. Steuerliche Anreize sollen zum Weiterarbeiten motivieren und so dem Fachkräftemangel entgegenwirken.
Aus diesem Grund wurde nach einer Möglichkeit gesucht, Arbeitnehmer im Rentenalter steuerlich zu fördern und das Erwerbspotenzial älterer Menschen so besser auszuschöpfen. Ziel ist es, die Beschäftigung und das Produktivitätswachstum zu stärken, indem Arbeitnehmer nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze durch einen monatlichen Steuerfreibetrag von 2.000 Euro motiviert werden, weiterhin sozialversicherungspflichtig tätig zu bleiben. Zusätzliche Attraktivität erlangt dieses steuerfreie Einkommen dadurch, dass es nicht, wie beispielsweise das Arbeitslosen- oder Krankengeld, bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Übersteigt der Arbeitslohn 2.000 Euro monatlich, ist also nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Leider kommt jedoch nicht jeder in den Genuss dieser steuerlichen Förderung. Der Personenkreis der Begünstigten ist ausschließlich auf Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze (je nach Geburtsjahr, meist 67 Jahre) sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, begrenzt. Die Begünstigung gilt ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt. Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung und SV-Arbeitgeberanteile fallen weiterhin an.
Begünstigte Personengruppen
Personen, die ihren regulären Renteneintritt überschritten haben und weiterhin als Angestellte tätig sind. Ob sie tatsächlich Rente beziehen, ist unerheblich.
Nicht begünstigte Personengruppen
- Selbstständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte,
- Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus aktiv sind,
- geringfügig Beschäftigte (Minijobber),
- und Personen, die vorzeitig in Rente gehen (vor der Regelaltersgrenze).
BEISPIEL Herr M. hat im Februar 2026 die Regelaltersgrenze erreicht und arbeitet weiterhin als sozialversichersicherungspflichtiger Angestellter. Ab März 2026 erhält er monatlich einen Bruttolohn von 2.300 Euro. Davon bleiben 2.000 Euro steuerfrei, nur 300 Euro sind steuerpflichtig. Die Steuerfreiheit wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung beträgt 8,2 Prozent und zur Pflegeversicherung 1,7 Prozent.
Bruttolohn 2.300,00 €
davon steuerfrei 2.000,00 €
Krankenversicherung -188,60 €
Pflegeversicherung -39,10 €
Auszahlung 2.072,30 €
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von Herrn M. für das Jahr 2026 bleibt der steuerfreie Teil des Arbeitslohnes außer Ansatz.
TIPP Ob eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden kann, lässt sich in Zweifelsfällen am besten mit einem Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung klären. Den entsprechenden Bescheid über den versicherungsrechtlichen Status sollte der Arbeitgeber mit dem Lohnkonto aufbewahren.
Pendlerpauschale erhöht
Zum 1. Januar 2026 ist die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer angehoben worden. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Die Bundesregierung begründet diese Maßnahme damit, dass Bürger stärker entlastet werden sollen – vor allem diejenigen, so wird es vom Bundesfinanzministerium propagiert, die durch ihre Arbeit das Land am Laufen halten.
Die finanzielle Auswirkung der Pendlerpauschale soll die Kosten für den Arbeitsweg abfedern und das unabhängig vom Verkehrsmittel (Auto, Fahrrad, Bahn oder zu Fuß).

Bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich jährlich bereits 176 Euro zusätzliche Werbungskosten, bei 20 Kilometern sind es sogar 352 Euro. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, kann eine Pauschale von 418 Euro ansetzen, immerhin ein Plus von 88 Euro im Vergleich zu der vorherigen Regelung. Auswirkung hat das Ganze aber nur, wenn der ohnehin gewährte Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro überschritten ist.
Entlastung von ehrenamtlich Tätigen und Förderung des Ehrenamts
Das bürgerschaftliche Engagement ist ein wichtiges Fundament unserer Gesellschaft, und in Deutschland engagieren sich Millionen Menschen ehrenamtlich. Die Bundesregierung hat deshalb eine Reihe von – schon in den vergangenen Jahren begonnenen – Maßnahmen fortgesetzt und Regeln verändert, um das Ehrenamt weiter zu stärken. Damit sollen höhere Anreize geschaffen werden, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren. Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wurden unter anderem diese Entlastungen und Verbesserungen beschlossen:
- Die Übungsleiterpauschale wird von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und
- die Ehrenamtspauschale wird von 840 Euro auf 960 Euro angehoben.
Wenn die Voraussetzungen in der Satzung des jeweiligen Vereins vorliegen, werden von ehrenamtlich Tätigen auf deren Einnahmen bis zu diesen Freibeträgen, die unter Umständen sogar kombiniert werden können, keine Steuern erhoben.
FAZIT Die Maßnahmen des Gesetzgebers sind ein Schritt in die richtige Richtung. Es wäre zu wünschen, dass die Förderung der Aktivrente auch für Selbstständige, die oft über das Regelrenteneintrittsalter arbeiten, gilt, da diese oft auch nicht unwesentlich dazu beitragen, „das Land am Laufen zu halten“.
© Illustration: Frank Albinus