Tipp
Höchstbeträge ausnutzen
Wer zum Jahresende clevere Vereinbarungen mit Handwerkern trifft, kann einiges an Einkommensteuer sparen. tatort:steuern erklärt, in welchen Fällen das möglich ist und was Sie beachten müssen.
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten sind bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro im Rahmen der Einkommensteuer absetzbar. Dabei werden 20 Prozent der Beträge für die Arbeits- und Fahrtkosten des Handwerkers – das heißt ohne Materialkosten – direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Sie bekommen damit maximal 1.200 Euro im Jahr angerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass
- vom Handwerker eine Rechnung vorliegt, in der die Kosten für die Arbeitsleistung und die Fahrtkosten getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden,
- die Rechnung mit einer Überweisung oder einer anderen bargeldlosen Zahlmethode beglichen wird und
- die Bezahlung im jeweiligen Kalenderjahr ausgeführt wird.
Wenn es einen größeren Auftrag um den Jahreswechsel gibt, können Sie dafür doppelt von der Steuerbegünstigung profitieren, sofern Sie den absetzbaren Höchstbetrag noch nicht für andere Leistungen ausgeschöpft haben.
Beispiel: Sie beauftragen den Handwerksbetrieb (H) mit dem Umbau der Küche in Ihrer Wohnung. Der Umbau wird im Jahr 2024 begonnen. Die Gesamtkosten betragen 25.000 Euro. Hierbei entfallen 11.000 Euro auf das Material (zum Beispiel Fliesen, Küchenmöbel, Küchengeräte).
Die Arbeitsstunden berechnet H mit 13.500 Euro und seine Fahrtkosten mit 500 Euro. Anzusetzen wären für das Kalenderjahr 6.000 Euro als Höchstbetrag. Um einen steuerlichen Vorteil zu erzielen, blieben 8.000 Euro ungenutzt. Um das zu vermeiden, haben Sie zwei Möglichkeiten:
1. Ist der Auftrag bis zum Jahresende abgeschlossen und die Rechnung liegt noch im gleichen Jahr vor, können Sie die Bezahlung auf zwei Jahre aufteilen. Sie überweisen zum Beispiel im Dezember 2024 17.000 Euro an H und im Januar 2025 die übrigen 8.000 Euro.
Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie die Zahlungen an H bis zur endgültigen Festsetzung Ihrer Einkommensteuer nachweisen können. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie bei der Zahlung angeben, welche Rechnungspositionen Sie mit der Überweisung ausgleichen.
2. Der Auftrag ist zum Ende des Jahres noch nicht abgeschlossen, und mit der Rechnungsstellung ist erst im neuen Jahr zu rechnen. In diesem Fall können Sie H um eine Voraus- oder Abschlagsrechnung bitten, die Sie dann spätestens im Dezember bezahlen. Voraussetzung ist, dass die Leistung (zumindest teilweise) erbracht wurde.
In einer Rechnung im Dezember können 11.000 Euro Materialkosten und 6.000 Euro für Arbeitsleistungen und Fahrtkosten als Vorschuss oder Abschlagszahlung berechnet werden, die Sie dann auch im Dezember bezahlen. In der Abschlussrechnung im Jahr 2025 werden dann noch die restlichen 8.000 Euro für Arbeitsleistungen und Fahrtkosten aufgeführt.
Wichtig: Für die steuerliche Anerkennung von haushaltsnahen Handwerkerleistungen ist es unabdingbar, dass vor einer geleisteten Zahlung die Rechnungsstellung durch den beauftragten Handwerker erfolgt.
Dieses Vorgehen lässt sich auch auf haushaltsnahe Dienstleistungen, die mit 20 Prozent von maximal 4.000 Euro absetzbar sind, anwenden. Das sind Leistungen mit einem engen Bezug zum Haushalt, zum Beispiel Reinigungs-, Pflege- und Betreuungsleistungen.
Achtung: Ehepartner, die zusammen eine Steuererklärung abgeben, erhalten den Höchstbetrag nur einmal – auch wenn die Leistungen in verschiedenen Wohnungen der Eheleute erbracht werden. Das gilt ebenfalls bei getrennt veranlagten Ehepartnern und bei Alleinstehenden, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
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